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Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit
Allgemeines
Kann der oder die Betreiber gentechnischer Anlagen ihre Aufgaben nicht oder nur eingeschränkt ausüben, so muss er/sie eine Person benennen, die diese Funktion stellvertretend eigenverantwortlich ausübt.
Rechte
- Weisungsbefugnis in allen Belangen der biologischen Sicherheit
- bei Verstößen oder Gefährdungen
- Aussprechen von Verweisen und Verboten
- Stilllegen von Anlagen, Geräten[LT1]
- Übertragung von Aufgaben und Befugnissen an geeignete Personen, unbeschadet der eigenen Verantwortung - Inanspruchnahme der Unterstützung der Strahlenschutzbeauftragten und der Betriebsärzte sowie der sonstigen Beauftragten und Funktionsträger
[LT1]Wirklich?
Pflichten
- Aufsichts- und Kontrollpflicht über die gesetzes- und regelkonforme Durchführung des Betreibens von gentechnischen Anlagen.
- Kommunikation mit der Behörde
- Bericht an den Betreiber der gentechnischen Anlagen
Ansprechperson
Weitere Informationen
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