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Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit

Allgemeines

Kann der oder die Betreiber gentechnischer Anlagen ihre Aufgaben nicht oder nur eingeschränkt ausüben, so muss er/sie eine Person benennen, die diese Funktion stellvertretend eigenverantwortlich ausübt.

Rechte

  • Weisungsbefugnis in allen Belangen der biologischen Sicherheit
    • bei Verstößen oder Gefährdungen
    • Aussprechen von Verweisen und Verboten
    • Stilllegen von Anlagen, Geräten[LT1] 
       
  • Übertragung von Aufgaben und Befugnissen an geeignete Personen, unbeschadet der eigenen Verantwortung - Inanspruchnahme der Unterstützung der Strahlenschutzbeauftragten und der Betriebsärzte sowie der sonstigen Beauftragten und Funktionsträger

 [LT1]Wirklich?

Pflichten

  • Aufsichts- und Kontrollpflicht über die gesetzes- und regelkonforme Durchführung des Betreibens von gentechnischen Anlagen.
     
  • Kommunikation mit der Behörde
     
  • Bericht an den Betreiber der gentechnischen Anlagen

Ansprechperson


Weitere Informationen

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Rechtsgrundlagen

  • GenTG - Gentechnikgesetz
  • GenTAufzV - Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung
  • GenTNotfV - Gentechnik-Notfallverordnung
  • GenTPflEV - Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung
  • GenTSV - Gentechnik-Sicherheitsverordnung
  • GenTVfV - Gentechnik-Verfahrensverordnung[LT1] 

 [LT1]Verlinken mit Umwelt-Online