Meldung - Einzelansicht

Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit

Allgemeines

Kann der oder die Betreiber gentechnischer Anlagen ihre Aufgaben nicht oder nur eingeschränkt ausüben, so muss er/sie eine Person benennen, die diese Funktion stellvertretend eigenverantwortlich ausübt.

Rechte

  • Weisungsbefugnis in allen Belangen der biologischen Sicherheit gegenüber den in der gentechnischen Anlage beschäftigten Personen, um sicherzustellen, dass die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden
     
    • bei Verstößen oder Gefährdungen
    • Aussprechen von Verweisen und Verboten
    • Stilllegen von Anlagen, Geräten 
       
  • Übertragung von Aufgaben und Befugnissen an geeignete Personen, unbeschadet der eigenen Verantwortung - Inanspruchnahme der Unterstützung der Strahlenschutzbeauftragten und der Betriebsärzte sowie der sonstigen Beauftragten und Funktionsträger

 

Pflichten

  • Aufsichts- und Kontrollpflicht über die gesetzes- und regelkonforme Durchführung des Betreibens von gentechnischen Anlagen.
     
  • Kommunikation mit der Behörde
     
  • Bericht an den Betreiber der gentechnischen Anlagen

Weitere Informationen

Der BBS muss über nachweisbare Kenntnisse und praktische Erfahrungen in relevanten Bereichen verfügen und darf nicht identisch mit dem Betreiber oder dem Projektleiter sein, um eine unabhängige Überwachung zu gewährleisten.