Kann der oder die Betreiber gentechnischer Anlagen ihre Aufgaben nicht oder nur eingeschränkt ausüben, so muss er/sie eine Person benennen, die diese Funktion stellvertretend eigenverantwortlich ausübt.
Rechte
Weisungsbefugnis in allen Belangen der biologischen Sicherheit gegenüber den in der gentechnischen Anlage beschäftigten Personen, um sicherzustellen, dass die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden
bei Verstößen oder Gefährdungen
Aussprechen von Verweisen und Verboten
Stilllegen von Anlagen, Geräten
Übertragung von Aufgaben und Befugnissen an geeignete Personen, unbeschadet der eigenen Verantwortung - Inanspruchnahme der Unterstützung der Strahlenschutzbeauftragten und der Betriebsärzte sowie der sonstigen Beauftragten und Funktionsträger
Pflichten
Aufsichts- und Kontrollpflicht über die gesetzes- und regelkonforme Durchführung des Betreibens von gentechnischen Anlagen.
Kommunikation mit der Behörde
Bericht an den Betreiber der gentechnischen Anlagen