Kann der oder die Betreiber gentechnischer Anlagen ihre Aufgaben nicht oder nur eingeschränkt ausüben, so muss er/sie eine Person benennen, die diese Funktion stellvertretend eigenverantwortlich ausübt.
Rechte
Weisungsbefugnis in allen Belangen der biologischen Sicherheit
Übertragung von Aufgaben und Befugnissen an geeignete Personen, unbeschadet der eigenen Verantwortung - Inanspruchnahme der Unterstützung der Strahlenschutzbeauftragten und der Betriebsärzte sowie der sonstigen Beauftragten und Funktionsträger