Krankenversicherung

Als Studierende an der h_da besteht für Sie in der Regel die gesetzliche Pflicht zur Krankenversicherung, d.h. Studierende müssen während des Studiums durchgängig krankenversichert sein. Ausführliche Informationen zu den Arten von Versicherungstatbeständen (versicherungspflichtig - familienversichert - privat versichert - versicherungsbefreit) finden Sie im Merkblatt.

Den Nachweis über die Krankenversicherung müssen Sie als Studienbewerber*in spätestens bei der Immatrikulation einreichen. Dazu melden Sie sich während der Bewerbungsphase bei Ihrer Krankenkasse. Diese stellt der h_da die Meldung online zur Verfügung. Dies gilt auch für Privatversicherte (siehe Merkblatt). Der vollständige Datenaustausch zwischen Hochschule und Krankenkasse erfolgt ab sofort rein elektronisch.

Wechseln Sie während des Studiums Ihre Krankenkasse oder -versicherung, bitten Sie Ihre Krankenkasse darum, eine neue Meldung schnellstmöglich an die h_da zu übermitteln. Das gilt auch für Studierende aus dem Ausland.

Seit Oktober 2021 erfolgt der Datenaustausch zwischen der Hochschule und den Krankenkassen rein elektronisch, die bisherigen Papierbescheinigungen entfallen. Die Absendernummer der Hochschule Darmstadt für das Verfahren lautet H0001014.

Weitere Informationen rund um das Thema Versicherung finden Sie auch auf der Webseite des Studierendenwerks.

Voraussetzung für die Immatrikulation ist u.a. die Meldung Ihrer Krankenkasse über den Versicherungsstatus.

Dazu melden Sie sich bei Ihrer Krankenkasse während des Bewerbungszeitraums. Teilen Sie ihr mit, dass Sie den "Meldegrund 10 für die Hochschule Darmstadt" benötigen. Diese Meldung über Ihren Versichertenstatus wird von der gesetzlichen Krankenkasse direkt elektronisch an die h_da übermittelt.

Die Versichertenkarte oder eine schriftliche Mitgliedsbescheinigung reichen nicht aus!

Krankenkassenwechsel

Als Studierende sind Sie verpflichtet, bei einem Wechsel der Krankenkasse/Krankenversicherung umgehend  eine neue Meldung über den Versicherungsstatus bei der neuen Krankenkasse anzufordern, die diese elektronisch der h_da zur Verfügung stellt.

Verzug bei Zahlungen der Krankenkassenbeiträge

Sind Sie mit Ihren Zahlungen bei der Krankenkasse im Verzug, so ist die Krankenkasse verpflichtet, uns das mitzuteilen.

In beiden Fällen nimmt das SSC Kontakt zu Ihnen auf. Sie werden aufgefordert, einen neuen Nachweis bzw. einen Nachweis über den Ausgleich der fehlenden Zahlungen bei Ihrer Krankenkasse anzufordern. Die Krankenkasse stellt uns diese Meldung elektronisch zur Verfügung. Bis dahin erhalten Sie eine sogenannte Rückmeldesperre. Eine Rückmeldung ohne Nachweis einer gültigen Krankenversicherung ist nicht möglich - im schlimmsten Fall droht Ihnen bei einem fehlenden Nachweis die Exmatrikulation von Amtswegen! Bitte lassen Sie dem SSC daher möglichst zeitnah eine neue Meldung elektronisch über Ihre Krankenkasse zukommen.

Folgende Meldepflichten hat die Hochschule Darmstadt

- Beginn des Studiums mit Semesterstart und Tag der Einschreibung (Meldung M20)
- Ende des Studiums mit Semesterende und Tag der Exmatrikulation (Meldung M30)

Die Meldungen erfolgen elektronisch an die Krankenkassen. Die Meldung M20 wird automatisch nach Beginn eines jeden Semesters an die Krankenkassen elektronisch übermittelt. Die Meldung M30 wird binnen weniger Wochen an die Krankenkasse elektronisch übermittelt.

Informationen für internationale Bewerber*innen/Studierende

Für die Erstbeantragung und für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums ist die Vorlage eines Versicherungsnachweises notwendig.

 

EU/EWR-Staatsangehörige

Studierende aus der EU oder dem EWR, die im Besitz einer Europäischen Krankenversicherungskarte sind, benötigen keine zusätzliche Krankenversicherung in Deutschland. Sie können sie sich Ihren heimischen Versicherungsstatus bei einer frei wählbaren deutschen gesetzlichen Krankenversicherung anerkennen lassen. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des deutschen Studierendenwerks

 

Studienkolleg/Sprachkurs

Wer in Deutschland an einem studienvorbereitenden Sprachkurs teilnimmt oder ein Studienkolleg besucht, kann sich im Regelfall nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. In diesem Fall muss eine private Versicherung gewählt werden.

Für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde, in welcher Form der Nachweis erfolgen soll.

Ist der Sprachkurs beendet, können Studierende, die jünger als 30 Jahre sind, für ihr Studium in die gesetzliche Krankenkasse wechseln.

Kontakt

+49.6151.533-5551

helpdesk@h-da.de

Bitte nutzen Sie Ihre studentische Mailadresse zur Kontaktaufnahme!

weiterführende Informationen

Fragen zur Bewerbung Bachelor/Diplom

Fragen zur Bewerbung Master

Fragen zur Bewerbung internationale Studieninteressierte