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Sicherheitsbeauftragte
Allgemeines
Sicherheitsbeauftragte unterstützen die Hochschulleitung, die Führungskräfte sowie die Beschäftigten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.
Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte, die ein besonders Interesse am Arbeitsschutz haben und sich dafür einsetzen, die Gefahr von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu minimieren. Sie bewirken durch ihre Präsenz, ihre Vorbildfunktion sowie ihr kollegiales Einwirken ein sicherheitsgerechtes Verhalten (Multiplikatoren).
Sie üben das Amt ehrenamtlich innerhalb der Arbeitszeit neben ihren eigentlichen Aufgaben aus. Sie können das Amt jederzeit niederlegen.
Sicherheitsbeauftragte tragen hingegen nicht mehr Verantwortung im Arbeitsschutz als alle anderen Beschäftigten. Damit ergibt sich für sie auch kein zusätzliches Haftungsrisiko und deshalb können Sicherheitsbeauftragte auch keine Weisungen erteilen oder Aufsicht führen.
Sicherheitsbeauftragte ersetzen in keinem Fall Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzte und arbeiten eng mit ihnen zusammen.
Anforderungen an die Qualifikation und die Übertragung der Aufgabe
Die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten richtet sich nach den 5 Kriterien für die zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten[LT1] .
Für die Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten bestehen keine formalen Qualifikationsvoraussetzungen.
Sicherheitsbeauftragte sollten aber über folgende Voraussetzungen verfügen:
- Akzeptanz unter den Beschäftigten
- Sozialkompetenz, gute Beobachtungsgabe
- Fingerspitzengefühl und Überzeugungsvermögen
- engagiert, teamfähig und kontaktfreudig
- Berufserfahrung
- Fachkunde im Zuständigkeitsbereich
- Stärken und Schwächen in eigenem Bereich kennen
- gutes technisches Verständnis
- Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der spezifischen Belange
Personen mit Führungsverantwortung sollten nicht zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden.
Sicherheitsbeauftragte werden auf Veranlassung der Führungskraft durch die Hochschulleitung unter Beteiligung der Personalvertretungen bestellt.
Rechte
- Ausreichend Zeit für die Tätigkeiten
- Ausreichend Zeit für die regelmäßige Fort- und Weiterbildung (alle 5 Jahre)
- Teilnahme an Begehungen und Kenntnisnahme der erzielten Ergebnisse
- Keine Benachteiligung durch Ausübung der Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragte
- Ansprechen der Beschäftigten auf sicherheits- oder gesundheitswidriges Verhalten
- Einsichtnahme in Unfallanzeigen und Unfallstatistiken des eigenen Tätigkeitsbereichs
- Jederzeit das Amt niederzulegen
- Teilnehmen an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses
Pflichten
- Unterstützen, Informieren und Motivieren der Beschäftigten bzgl. Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
- Beobachten des Vorhandenseins und die Benutzung vorgeschriebener Schutzvorrichtungen und der persönlichen Schutzausrüstungen
- Mitwirken bei Unfalluntersuchungen
- Informieren der Führungskräfte über mögliche Gefahren oder Mängel für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.
- Teilnehmen an Begehungen / Audits
Ansprechperson
Weitere Informationen
- Bestellungsprozess[LT1]
- Sicherheitsbeauftragte - häufig gestellte Fragen
- Arbeit & Gesundheit, Das Portal für Sicherheitsbeauftragte der Unfallkassen
- Die neue Art des Lernens wie Sicherheitsbeauftragte profitieren
Rechtsgrundlagen
- SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch)
- DGUV Information 211-039 - Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten
- DGUV Information 211-042 - Sicherheitsbeauftragte[LT1]