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Laserschutzbeauftragte
Allgemeines
Laserschutzbeauftragte sind fachkundige Personen, die die Hochschulleitung und die Führungskräfte bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben beim Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 unterstützen. Laserschutzbeauftragte unterstützen auch die Hochschulmitglieder.
Laserschutzbeauftragte können hinsichtlich der durchzuführenden Tätigkeit eine leitende oder eine beaufsichtigende Funktion haben.
Je nach Komplexität der Aufgabenstellung (z. B. wechselnde Aufbauten, häufige Justierung, Einsatz von Fremdfirmen, unterschiedliche Fachbereiche, mobiler Einsatz von Lasern), Abwesenheiten, Anzahl der Betriebsorte mit Laser-Einrichtungen und/oder Anzahl der Laser-Einrichtungen mit hoher Gefährdung (z. B. hohe optische Leistung, Strahlengang nicht sichtbar), können mehrere Laserschutzbeauftragte erforderlich sein.
Anforderungen an die Qualifikation und die Übertragung der Verantwortlichkeiten
Voraussetzung für die Ausbildung zum Laserschutzbeauftragten ist
- eine abgeschlossene technische, naturwissenschaftliche, medizinische oder kosmetische Berufsausbildung oder
- eine vergleichbare, mindestens zweijährige Berufserfahrung
- jeweils in Verbindung mit einer ausgeübten beruflichen Tätigkeit mit Lasern der Klassen 3R, 3B und 4
Voraussetzung für die Bestellung zum Laserschutzbeauftragten ist
- die erfolgreiche Teilnahme an einem zertifizierten Fachlehrgang
- Die Fachkenntnisse werden durch regelmäßige Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen (mindestens eine eintägige Fortbildung in einem Zeitraum von 5 Jahren) erhalten. Laserschutzbeauftragte, die ihre Fortbildung vor 2017 gemacht haben, sollen ebenfalls an den entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen.
- Die Bestellung muss schriftlich und unter genauer Bezeichnung der Aufgaben erfolgen.
- Die Bestimmungen der jeweiligen Personalvertretungsgesetze sind bei der Bestellung von Laserschutzbeauftragten zu beachten.
Rechte
- Dem Laserschutzbeauftragten werden bezogen auf seinen Aufgabenbereich die notwendigen Befugnisse eingeräumt (Zutritt zu Räumen, Einsichtnahme in relevanten Unterlagen etc.).
- Dem Laserschutzbeauftragten werden die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Ressourcen eingeräumt, dazu zählt auch ausreichend Zeit für ihre Tätigkeiten und die Fortbildung.
Pflichten
- Unterstützen der Führungskräfte bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, der Festlegung und Durchführung von Schutzmaßnahmen sowie der Unterweisung der Hochschulmitglieder.
- Unterstützen der Führungskräfte bei der Überwachung des sicheren Betriebs der im festgelegten Zuständigkeitsbereich vorhandenen Lasereinrichtungen durch regelmäßige Kontrollen der Schutzmaßnahmen sowie informieren im Falle der Abweichungen vom sicheren Betrieb.
- Informieren der Führungskraft und ggf. auch der Hochschulleitung über Abweichungen vom sicheren Betrieb und Hinwirken auf die Durchsetzung der erforderlichen Maßnahmen zum sicheren Betrieb der Lasereinrichtungen
- Ergreifen von geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung bei unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit der Hochschulmitglieder
- Zusammenarbeiten mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten
Ansprechperson
Weitere Informationen
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Rechtsgrundlagen
- OstrV - Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung
- TROS - Übersicht - Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
- DGUV Grundsatz 303-005 - Ausbildung und Fortbildung von Laserschutzbeauftragten sowie Fortbildung von fachkundigen Personen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach OStrV bei Laseranwendungen[LT1]