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Brandschutzhelfer*innen
Allgemeines
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch fachkundige Unterweisung und praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen und als Brandschutzhelfer zu benennen.
Rechte
Sie haben im Brandalarmfall Weisungsbefugnis bei Maßnahmen zur Gebäuderäumung. Es darf Ihnen wegen der Erfüllung der Ihnen übertragenen Aufgaben kein Nachteil entstehen.
Aufgaben & Pflichten
- Unter Berücksichtigung Ihrer Eigensicherung sollten Sie den Entstehungsbrand mit vorhandenen Feuerlöschgeräten bekämpfen
- Werden Sie im Falle der Räumung in dem Bereich tätig, wo Sie sich zu diesem Zeitpunkt aufhalten. Wenn in diesem Bereich bereits eine ausreichende Zahl von anderen Brandschutzhelfern aktiv ist, leisten Sie eine Unterstützung in anderen, weiter abwärts gelegenen Etagen
- Im Falle der Räumung müssen alle Räume einer Etage zügig aufgesucht und die Anwesenden angewiesen werden, das Gebäude sofort zu verlassen. Dabei sind Ruhe und Besonnenheit zu bewahren
- Es dürfen nur die ausgewiesenen Fluchtwege benutzt werden. Es ist darauf zu achten, dass alle Personen ausschließlich abwärts bzw. in Richtung der Ausgänge flüchten
- Nach erfolgter Räumung Ihres Bereiches teilen Sie dies der eintreffenden Feuerwehr mit. Sollten Personen zurückgelassen worden sein, setzen Sie die Einsatzkräfte hiervon unverzüglich in Kenntnis
- Die Brandschutzhelfer im Erdgeschoss besetzen nach erfolgter Räumung des Erdgeschosses die Außentüren. Achten Sie darauf, dass keine Person das Gebäude wieder betritt und niemand unmittelbar am Ausgang stehen bleibt. Weisen Sie darauf hin, dass der Sammelplatz aufzusuchen ist
- Regelmäßige Fortbildung mindestens alle drei Jahre durch den Brandschutzbeauf-tragten auf Einladung der Abteilung HSE
Ansprechpersonen
Weitere Informationen
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Rechtsgrundlagen
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): §10 Abs. 2 „Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen“
- Unfallverhütungsvorschrift: DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ § 22 Abs. 2 „Notfallmaßnahmen“
- Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR): ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“; Abschnitt 7.3 „Brandschutzhelfer“