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Betreiber gentechnischer Anlagen

Allgemeines

Der Betreiber einer gentechnischen Anlage ist die Hochschule. Der Betreiber trägt die Organisations- und Kontrollverantwortung für die Einhaltung der Vorgaben des Gentechnikrechts und der behördlichen Nebenbestimmungen. Er stellt sicher, dass die dafür erforderlichen organisatorischen und personellen Strukturen sowie die finanziellen Mittel festgelegt sind und fortgeschrieben werden.

Rechte

  • Übertragen von Betreiberpflichten auf die Projektleiter gentechnischer Anlagen
  • Weisungsbefugnis gegenüber dem Projektleiter gentechnischer Anlagen bzgl. der Einhaltung der Vorgaben des Gentechnikrechtes und der behördlichen Nebenbestimmungen zu der gentechnischen Anlage
  • Inanspruchnahme der Unterstützung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Betriebsärzte, der Beauftragten für die Biologische Sicherheit und ggf. der weiteren Beauftragten

Pflichten

  • Ermitteln möglicher Gefahren, Beurteilung und Festlegung und Umsetzung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vor Aufnahme der Arbeiten.
     
  • Erstellen einer Betriebsanweisung und eines Hygieneplans
     
  • Regelmäßige Funktions- und Wirksamkeitsprüfung sicherheitsrelevanter Geräte und Einrichtungen und Anpassung an den aktuellen Stand der Sicherheitstechnik.
  • Treffen arbeitsmedizinischer Präventionsmaßnahmen, ggf. in Abstimmung mit Arbeitgebern von Fremdfirmen
     
  • Unterrichten der Beschäftigten, der Personalvertretung und der Betriebsärzte über vorhandene Risiken, Schutzmaßnahmen und Gründe für die Auswahl von Schutzausrüstung sowie deren Benutzungsbedingungen sowie über Betriebsstörungen
     
  • Abwasser sowie flüssiger und fester Abfall aus gentechnischen Anlagen wird im Hinblick auf die von gentechnisch veränderten Organismen ausgehenden Gefahren nach dem Stand der Wissenschaft und Technik unschädlich entsorgt
     
  • Aufbauen und Kontrollieren einer geeigneten Struktur zur Umsetzung der Vorgaben des Gentechnikrechtes, der behördlichen Nebenbestimmungen sowie ggf. hochschulinternen Auflagen, insbesondere die Bestellung von Projektleitern und Beauftragten für die Biologische Sicherheit
     
  • Veranlassen der Ausführung behördlicher Anordnungen und Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Behörden
     
  • Sicherstellen, dass alle erforderlichen Dokumente und Aufzeichnung aktuell geführt werden und im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungspflichten verfügbar sind. Dies gilt auch über Tätigkeitsende, das Ende der Verwendung der Stoffe im Sinne des Gentechnikrechts und über eine Betriebsschließung hinaus
     
  • Unverzügliches Anzeigen jedes Vorkommnisses, das nicht dem erwarteten Verlauf der gentechnischen Arbeit oder der Freisetzung entspricht und bei dem der Verdacht einer Gefährdung von Menschen, Umwelt, Tieren, Pflanzen und Sachgütern besteht, an die zuständige Behörde
     
  • Gewährleisten der Fortbildung der Beauftragten für Biologische Sicherheit
     
  • Unterstützen der Beauftragten für Biologische Sicherheit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
  • Festlegen der Verantwortlichkeiten, falls mehrere Projektleiter gemeinsam in einer gentechnischen Anlage bestellt sind
     
  • Einholen einer Stellungnahme des Beauftragten für die Biologische Sicherheit vor der Beschaffung von Einrichtungen und Betriebsmitteln, die für die Sicherheit gentechnischer Arbeiten in gentechnischen Anlagen bedeutsam sein können

 

Ansprechperson


Weitere Informationen

  • Bestellung von Projektleitern und/oder Beauftragten für die Biologische Sicherheit (Muster).
  • Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Gentechnik (LAG), Informationen rund um das Thema Gentechnik und zugelassene Anbieter für Fortbildungen für Projektleiter und BBS GenTSV

Rechtsgrundlagen

  • GenTG - Gentechnikgesetz
  • GenTAufzV - Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung
  • GenTNotfV - Gentechnik-Notfallverordnung
  • GenTPflEV - Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung
  • GenTSV - Gentechnik-Sicherheitsverordnung
  • GenTVfV - Gentechnik-Verfahrensverordnung[LT1]