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Strahlenschutzbeauftragter

Allgemeines

Strahlenschutzbeauftragten haben dabei nicht nur die Pflicht, den Strahlenschutz gesetzes- und regelkonform umzusetzen, sondern auch, den Strahlenschutz im eigenen Verantwortungsbereich zu organisieren.

Rechte

  • Weisungsbefugnis in allen Belangen des Strahlenschutzes 

    •    bei Verstößen oder Gefährdungen
    •    Aussprechen von Verweisen und Verboten
    •    Stilllegen von Anlagen, Geräten
     
  • Vortragsrecht vor der Hochschulleitung

Pflichten

  • Erstellung einer Strahlenschutzanweisung in Abstimmung mit dem Strahlenschutzbevollmächtigten
     
  • Durchführung und Dokumentation der Unterweisungen
     
  • Bericht an den Strahlenschutzbevollmächtigten
     
  • Regelmäßige und rechtzeitige Aktualisierung der Fachkunde

Weitere Informationen

Zuständigkeit für FB MK in Röntgenanlagen:

Matthias Hartmann
matthias.hartmann@h-da.de
 

Entsendung in fremde Anlagen:
​​​​​​​
Dr. Tim Londershausen
​​​​​​​tim.londershausen@h-da.de