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Strahlenschutzbeauftragte
Allgemeines
Strahlenschutzbeauftragten haben dabei nicht nur die Pflicht, den Strahlenschutz gesetzes- und regelkonform umzusetzen, sondern auch, den Strahlenschutz im eigenen Verantwortungsbereich zu organisieren.
Rechte
- Weisungsbefugnis in allen Belangen des Strahlenschutzes
• bei Verstößen oder Gefährdungen
• Aussprechen von Verweisen und Verboten
• Stilllegen von Anlagen, Geräten
- Vortragsrecht vor der Hochschulleitung
Pflichten
- Erstellung einer Strahlenschutzanweisung in Abstimmung mit dem Strahlenschutzbevollmächtigten
- Durchführung und Dokumentation der Unterweisungen
- Bericht an den Strahlenschutzbevollmächtigten
- Regelmäßige und rechtzeitige Aktualisierung der Fachkunde
Ansprechperson
Weitere Informationen
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Rechtsgrundlagen
- Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
- Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)