Strahlenschutzbeauftragten haben dabei nicht nur die Pflicht, den Strahlenschutz gesetzes- und regelkonform umzusetzen, sondern auch, den Strahlenschutz im eigenen Verantwortungsbereich zu organisieren.
Rechte
Weisungsbefugnis in allen Belangen des Strahlenschutzes
• bei Verstößen oder Gefährdungen • Aussprechen von Verweisen und Verboten • Stilllegen von Anlagen, Geräten
Vortragsrecht vor der Hochschulleitung
Pflichten
Erstellung einer Strahlenschutzanweisung in Abstimmung mit dem Strahlenschutzbevollmächtigten
Durchführung und Dokumentation der Unterweisungen
Bericht an den Strahlenschutzbevollmächtigten
Regelmäßige und rechtzeitige Aktualisierung der Fachkunde