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Strahlenschutzverantwortlicher
Allgemeines
Übernahme der Funktion erfolgt qua Amt durch den Präsidenten / die Präsidentin der Hochschule Darmstadt, sofern mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung gearbeitet wird.
Rechte
- Weisungsbefugnis in allen Belangen des Strahlenschutzes
• bei Verstößen oder Gefährdungen
• Aussprechen von Verweisen und Verboten
• Stilllegen von Anlagen, Geräten
- Übertragung von Aufgaben und Befugnissen an geeignete Personen, unbeschadet der eigenen Verantwortung - Inanspruchnahme der Unterstützung der Strahlenschutzbeauftragten und der Betriebsärzte sowie der sonstigen Beauftragten und Funktionsträger
Pflichten
• Kontroll- und Aufsichtspflicht, ob der Strahlenschutz an der Hochschule Darmstadt pflichtgemäß umgesetzt wird.
Ansprechperson
Rechtsgrundlagen
• Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
• Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)