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Strahlenschutzverantwortlicher

Allgemeines

Übernahme der Funktion erfolgt qua Amt durch den Präsidenten / die Präsidentin der Hochschule Darmstadt, sofern mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung gearbeitet wird. 

Rechte

  1. Weisungsbefugnis in allen Belangen des Strahlenschutzes

    •    bei Verstößen oder Gefährdungen

    •    Aussprechen von Verweisen und Verboten

    •    Stilllegen von Anlagen, Geräten
     
  2. Übertragung von Aufgaben und Befugnissen an geeignete Personen, unbeschadet der eigenen Verantwortung - Inanspruchnahme der Unterstützung der Strahlenschutzbeauftragten und der Betriebsärzte sowie der sonstigen Beauftragten und Funktionsträger

Pflichten

•    Kontroll- und Aufsichtspflicht, ob der Strahlenschutz an der Hochschule Darmstadt pflichtgemäß umgesetzt wird.

Ansprechperson


Rechtsgrundlagen

•    Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
•    Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)