Übernahme der Funktion erfolgt qua Amt durch den Präsidenten / die Präsidentin der Hochschule Darmstadt, sofern mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung gearbeitet wird.
• Kontroll- und Aufsichtspflicht, ob der Strahlenschutz an der Hochschule Darmstadt pflichtgemäß umgesetzt wird.
• Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
• Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)