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Strahlenschutzbevollmächtigter

Allgemeines

Kann der oder die Strahlenschutzverantwortliche ihre Aufgaben nicht oder nur eingeschränkt ausüben, so muss er/sie eine Person benennen, die diese Funktion stellvertretend eigenverantwortlich ausübt.

Rechte

  • Weisungsbefugnis in allen Belangen des Strahlenschutzes

    •    bei Verstößen oder Gefährdungen 
    •    Aussprechen von Verweisen und Verboten 
    •    Stilllegen von Anlagen, Geräten
     
  • Übertragung von Aufgaben und Befugnissen an geeignete Personen, unbeschadet der eigenen Verantwortung - Inanspruchnahme der Unterstützung der Strahlenschutzbeauftragten und der Betriebsärzte sowie der sonstigen Beauftragten und Funktionsträger

Pflichten

  • Aufsichts- und Kontrollpflicht über die gesetzes- und regelkonforme Durchführung des Strahlenschutzes
     
  • Kommunikation mit der Behörde
     
  • Bericht an den / die Strahlenschutzverantwortliche

Ansprechperson


Weitere Informationen

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