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Strahlenschutzbevollmächtigter
Allgemeines
Kann der oder die Strahlenschutzverantwortliche ihre Aufgaben nicht oder nur eingeschränkt ausüben, so muss er/sie eine Person benennen, die diese Funktion stellvertretend eigenverantwortlich ausübt.
Rechte
- Weisungsbefugnis in allen Belangen des Strahlenschutzes
• bei Verstößen oder Gefährdungen
• Aussprechen von Verweisen und Verboten
• Stilllegen von Anlagen, Geräten
- Übertragung von Aufgaben und Befugnissen an geeignete Personen, unbeschadet der eigenen Verantwortung - Inanspruchnahme der Unterstützung der Strahlenschutzbeauftragten und der Betriebsärzte sowie der sonstigen Beauftragten und Funktionsträger
Pflichten
- Aufsichts- und Kontrollpflicht über die gesetzes- und regelkonforme Durchführung des Strahlenschutzes
- Kommunikation mit der Behörde
- Bericht an den / die Strahlenschutzverantwortliche
Ansprechperson
Weitere Informationen
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