Kann der oder die Strahlenschutzverantwortliche ihre Aufgaben nicht oder nur eingeschränkt ausüben, so muss er/sie eine Person benennen, die diese Funktion stellvertretend eigenverantwortlich ausübt.
Rechte
Weisungsbefugnis in allen Belangen des Strahlenschutzes
• bei Verstößen oder Gefährdungen • Aussprechen von Verweisen und Verboten • Stilllegen von Anlagen, Geräten
Übertragung von Aufgaben und Befugnissen an geeignete Personen, unbeschadet der eigenen Verantwortung - Inanspruchnahme der Unterstützung der Strahlenschutzbeauftragten und der Betriebsärzte sowie der sonstigen Beauftragten und Funktionsträger
Pflichten
Aufsichts- und Kontrollpflicht über die gesetzes- und regelkonforme Durchführung des Strahlenschutzes
Kommunikation mit der Behörde
Bericht an den / die Strahlenschutzverantwortliche