Ähnlich wie in der dualen Ausbildung entstehen während des dualen Studiums Kosten. Neben Aufwendungen, die durch die Gestaltung des Arbeitsplatzes verursacht werden, gilt es, folgende Faktoren zu kalkulieren:
Dual Studierende erhalten während des gesamten Studiums ein monatliches Gehalt. Häufig orientiert es sich in der Phase des Studieneinstiegs an der Vergütung einer fachverwandten dualen Berufsausbildung auf dem Niveau des zweiten oder dritten Ausbildungsjahres.
Der BAföG-Höchstsatz für das Wintersemester 24/25 wurde auf 992 € hochgesetzt. Studierende, die sich ihr Studium selbst finanzieren, haben neben BAföG oft noch Einkünfte aus einem Nebenjob, was für dual Studierende nicht möglich ist. Ein Anheben der Vergütung pro Studienjahr ist üblich. Entstehen den Studierenden höhere Kosten, etwa durch Fahrt und Unterbringung, wenn der Studienort nicht in der Nähe des Praxispartners liegt, sollten diese Ausgaben direkt erstattet oder bei der Höhe der Vergütung berücksichtigt werden.
Die Höhe des für Praxispartner anfallenden Kooperationsentgeltes regelt der Kooperationsvertrag zwischen Hochschule und Praxispartner. Das Kooperationsentgelt wird pro Semester und Studierenden erhoben.
In der Regel übernehmen die Kooperationspartner außerdem den Semesterbeitrag, der im Studium pro Semester fällig wird.
Nach aktuellem Stand gilt das Mindestlohngesetz nicht für die im dualen Studium gewährte Vergütung.
Wir empfehlen im Rahmen eines dualen Studiums 30 Urlaubstage pro Jahr.
Dual Studierende absolvieren ein Vollzeitstudium. Im Studierendenvertrag sollen daher die gleiche Anzahl an Urlaubstagen festgehalten sein, die Vollzeitmitarbeiter*innen in Ihrem Unternehmen/Ihrer Institution als Urlaubsanspruch zustehen, mindestens der gesetzliche Urlaubsanspruch pro Jahr.
Klausurtage gelten als Hochschultage und müssen nicht als Urlaub genommen werden. Klausurvorbereitung wird einvernehmlich zwischen Unternehmen und Studierenden geregelt: Freistellung oder Urlaub. Wenn sich der Vertrag auf den gesetzlichen Mindesturlaub bezieht, schlagen wir im Interesse unserer Studierenden eine Freistellung vor.
Urlaub kann an allen Tagen, die von der Hochschule als vorlesungsfreie Zeit kommuniziert werden, beantragt werden. Hierzu zählen die Tage um den Jahreswechsel und Brückentage, die als vorlesungsfrei gekennzeichnet sind. Die Studierenden nehmen in dieser Zeit entweder Urlaub oder sie arbeiten im Unternehmen. So „beteiligt“ sich die h_da am Urlaubsanspruch.
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