Informationen zu Rückzahlungsvereinbarungen

Eine Rückzahlungs- und Bindungsklausel sollte es bei einem Bachelorstudiengang als Erstausbildung nicht geben. 

Studierenden im Bachelorstudium sollen aus Sicht der Beteiligten an der h_da das gleiche "Recht auf Irrtum" zustehen, wie jungen Erwachsenen, die sich für eine duale Berufsausbildung entschieden haben. (Ausnahme: das Bachelorstudium findet im Rahmen einer Personalentwicklungsmaßnahme statt und schließt an eine Erstausbildung an - ähnlich wie beim Masterstudium s.u.)

Damit folgen wir der Empfehlung des Stifterverband der deutschen Wissenschaft zur Qualitätsentwicklung im Dualen Studium, welche im Falle von Bindungsklauseln die Gefahr sieht, dass „… eine Zwangssituation [für Studierende] entstehen [kann]“.*

Zahlen Sie Ihrer/Ihrem Studierenden während des Studiums Boni, kommen sie für die Semesterbeiträge auf oder gewähren Sie einen Wohngeldzuschuss?  Diese zusätzlichen Aufwendungen dürfen gerne an eine Weiterbeschäftigung gebunden sein. Das Kooperationsentgelt und Gehaltsanteile sollten vom Unternehmen nicht zurückverlangt werden.

Bei Studierenden im Masterstudium stellt sich die Angelegenheit anders dar. Masterstudierende haben bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss, das Studium kann als Personalentwicklungsinstrument gesehen werden. Rückzahlungsklauseln können Vertragsbestandteil sein.

Wenn Sie sich nicht sicher sind. Sprechen Sie mit uns. Herzlichen Dank für Ihr Verständnis.

* Volker Meyer-Guckel, Sigrun Nickel, Vitus Püttmann, Ann-Katrin Schröder-Kralemann (Hrsg.): Qualitätsentwicklung im dualen Studium – Ein Handbuch für die Praxis. Edition Stifterverband, Essen, September 2015, S. 85 (Weblink)

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