
Welche Kosten kommen auf Kooperationsunternehmen zu?
Zu den Vertragsunterlagen und den Kosten für die Kooperation
Ähnlich wie in der dualen Ausbildung entstehen während des Dualen Studiums Kosten. Neben Aufwendungen, die durch die Gestaltung des Arbeitsplatzes im Unternehmen verursacht werden, gilt es, folgende Faktoren zu kalkulieren:
Monatliche Vergütung
Dual Studierende erhalten während des gesamten Studiums ein monatliches Gehalt. Häufig orientiert es sich in der Phase des Studieneinstiegs an der Vergütung einer fachverwandten dualen Berufsausbildung auf dem Niveau des zweiten oder dritten Ausbildungsjahres. Der derzeitige BaföG Höchstsatz liegt bei ca. 861 €. Studierende, die sich ihr Studium selbst finanzieren, haben neben Bafög oft noch Einkünfte durch einen Nebenjob, was für dual Studierende nicht möglich ist. Ein Anheben der Vergütung pro Studienjahr ist üblich. Entstehen den Studierenden höhere Kosten, etwa durch Fahrt und Unterbringung, wenn der Studienort nicht in der Nähe des Unternehmens liegt, sollten diese Ausgaben direkt erstattet oder bei der Höhe der Vergütung berücksichtigt werden.
Kooperationsentgelt
Die Höhe des für Unternehmen anfallenden Kooperationsentgeltes regelt der Kooperationsvertrag zwischen Hochschule und Unternehmen. Das Kooperationsentgelt wird pro Semester und Studierenden erhoben.
Semesterbeitrag
In der Regel übernehmen die Kooperationsunternehmen außerdem den Semesterbeitrag der im Studium pro Semester fällig wird.
Nach aktuellem Stand gilt das Mindestlohngesetz nicht für die im Dualen Studium gewährte Vergütung.
Urlaubsanspruch
Um im Zusammenhang mit dem Studierendenvertrag die immer wiederkehrende Frage nach den Urlaubstagen, die in der Praxisphase zu gewähren sind, zu beantworten:
Dual Studierende absolvieren ein Vollzeitstudium. Im Studierendenvertrag sollen daher die gleiche Anzahl an Urlaubstagen festgehalten sein, die Vollzeitmitarbeiter*innen in Ihrem Unternehmen als Urlaubsanspruch zustehen. Als Mindesturlaubsanspruch steht Vollzeitmitarbeit*innen mit einer 5 Tage-Woche mindestens 20 Tage Erholungsurlaub zu. (Wir empfehlen im Rahmen eines dualen Studiums 30 Tage.)
Urlaub kann an allen Tagen, die von der Hochschule als vorlesungsfreie Zeit kommuniziert werden, beantragt werden. Hierzu zählen die Tage um den Jahreswechsel und Brückentage, die als vorlesungsfrei gekennzeichnet sind. Die Studierenden nehmen in dieser Zeit entweder Urlaub oder sie arbeiten im Unternehmen. So „beteiligt“ sich die h_da am Urlaubsanspruch. Die Anwesenheitszeit im Unternehmen reduziert sich durch die vertragliche Einhaltung des Mindesturlaubs nicht, die Verträge werden dadurch rechtssicher.
Klausurtage gelten als Hochschultage und müssen nicht als Urlaub genommen werden. Klausurvorbereitung wird einvernehmlich zwischen Unternehmen und Studierenden geregelt (Freistellung, Urlaub oder Nacharbeit).
Zu den Verträgen
Bevor ein Duales Studium starten kann, werden zwischen den drei Beteiligten (Unternehmen, Student/in, Hochschule) die vertraglichen Grundlagen gelegt.
1. Das Unternehmen schließt einen Kooperationsvertrag mit der Hochschule Darmstadt.
2. Das Unternehmen schließt einen Studierendenvertrag mit der zukünftigen Studentin bzw. dem Studenten.
3. Die zukünftigen Studierenden selbst bewerben sich bzw. beantragen die Immatrikulation an der Hochschule Darmstadt.
Weitere Informationen
Kontakt
Duales Studienzentrum
Schöfferstraße 10
Gebäude D19 / 1.OG Raum 1.07
Frau Sophia Pristaff (Administration)
+49.6151.16-30015
Frau Nicole Wolf (Leitung)
Herr Simon Philipp (Referent)
Zentrale
Weiterbildung und Duales Studienzentrum
+49.6151.16-38420
dual@h-da.de