Die Kapazitätsplanung an Hochschulen ist ein entscheidender strategischer Aufgabenbereich, der darauf abzielt, die verfügbaren Ressourcen optimal zu nutzen, um qualitativ hochwertiges Studium zu gewährleisten. Dabei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, wie die Anzahl der Studierenden, die verfügbaren Lehrkräfte und die technische Ausstattung.
Ein effektives Kapazitätsmanagement ermöglicht es Hochschulen, Engpässe zu vermeiden und sicherzustellen, dass Lehrveranstaltungen in angemessenen Gruppen stattfinden können. Zudem spielt die Analyse von Studierendenströmen und -bedarfen eine wichtige Rolle, um zukünftige Entwicklungen vorherzusehen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Der Kapazitätsplanung angeschlossen ist die Kapazitätsberechnung diese wird regelmäßig überprüft und angepasst, um auf Veränderungen in der Studierendenzahl oder in den Anforderungen der Studiengänge reagieren zu können. Durch eine vorausschauende Berechnung können Hochschulen nicht nur ihre Effizienz steigern, sondern auch die Zufriedenheit der Studierenden und Lehrenden erhöhen.
Die Kapazitätsberechnung an Hochschulen ist ein Verfahren zur Ermittlung der maximalen Anzahl von Studierenden, die eine Hochschule oder ein Studiengang aufnehmen kann.
Der Berechnung vorausgehend ist die CNW-Festlegung eines Studiengangs im Rahmen der (Re-)akkreditierung.
Daneben wird im Stabsbereich die Deputatsermäßigungen laut LVVO verwaltet. Dies geschieht über eine eigne Datenbank auf SharePoint und ist durch ein mehrstufiges Genehmigungsverfahren definiert.
Auch die strategische Planung von Kennzahlen aus dem Bereich Studium und Lehre fallen in den Aufgabenbereich des Stabsbereiches. Dazu zählt der Support von Leitung der Hochschule bei der Entscheidungsfindung und strategischen Ausrichtung.
Die Kapazitätsverordnung stellt die Grundlage für die Berechnung der Kapazität der Hochschule dar. Ermittelt werden die Zulassungszahlen für die NC-Studiengänge, welche in der Zulassungszahlenverordnung festgeschrieben werden.
Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, ist zu gewährleisten (KapVO §1/1).
Gemäß der gültigen Lehrverpflichtungsverordnung, kann die Lehrverpflichtung für Aufgaben, Forschung und Funktionen ermäßigt werden.
Link: Ermäßigung der Lehrverpflichtung
Zur Beantragung der Ermäßigung der Lehrverpflichtung:https://sp.h-da.de/
Die entsprechenden Vorschriften müssen beachtet und eingehalten werden.
Anmerkung: Während eines Forschungs- oder Praxissemesters nach §81(4) HHG wird eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung nicht genehmigt. Das gilt auch für den Fall, dass ein Forschungs- oder Praxissemester auf zwei Semester verteilt wird.
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