Entsprechend der Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis ist an der Hochschule Darmstadt eine Ombudsperson bestellt. Die hauptsächlichen Aufgaben der Ombudsperson umfassen:
- Sie berät als Vertrauensperson diejenigen Mitglieder und Angehörigen der Hochschule, die sie über ein wissenschaftliches Fehlverhalten im Sinne von § 6 informieren.
- Sie greift von sich aus einschlägige Hinweise auf, von denen sie unmittelbar oder mittelbar über Dritte Kenntnis erhält und versucht sie zu klären.
- Sie prüft, ob die Vorwürfe im Hinblick auf Konkretheit und Bedeutung sowie auf mögliche Motive plausibel sind, und klärt, ob Möglichkeiten bestehen, die Vorwürfe auszuräumen (Vorermittlung gemäß § 13 Absatz 3).
- Sie beantragt das Vorprüfungsverfahren beim Untersuchungsausschuss gemäß § 13 Absatz 4.
- Sie betreut nach Abschluss eines förmlichen Untersuchungsverfahrens die mitbetroffenen und informierenden Personen nach Maßgabe von § 18.
- Sie ist verpflichtet, ihr Handeln unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsschutzes von informierenden und betroffenen Personen zu dokumentieren.
Jedes Mitglied und ehemalige Mitglied sowie jeder Angehörige und ehemalige Angehörige der Hochschule hat das Recht, die Ombudsperson innerhalb kurzer Frist persönlich zu sprechen.