Entsprechend der Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis ist an der Hochschule Darmstadt eine Ombudsperson bestellt. Im Folgenden der Auszug aus der Satzung, der diese Funktion, ihre Anforderungen, Aufgaben und Rechte umfasst:
§ 7 Ombudsperson
- Die Hochschule bestellt eine Ombudsperson und eine stellvertretende Ombudsperson.
- Zu Ombudspersonen werden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bestellt, die Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, über große Erfahrungen im Wissenschaftsbereich sowie nationale und internationale Kontakte verfügen und nicht bereits aufgrund ihrer Stellung verpflichtet sind, Fehlverhalten zu verfolgen. Die Ombudspersonen dürfen während der Ausübung dieses Amtes nicht Mitglied eines zentralen Leitungsgremiums ihrer Einrichtung sein.
- Die Präsidentin oder der Präsident schlägt dem Senat geeignete Persönlichkeiten im Sinne von Absatz 2 vor. Der Senat wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder in getrennten Wahlgängen die Ombudsperson und die stellvertretende Ombudsperson für eine Amtszeit von drei Jahren; die Wahl bedarf außer der Mehrheit des Senats auch der Mehrheit der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren. Wiederwahl ist möglich.
- Die Präsidentin oder der Präsident bestellt die gewählten Persönlichkeiten zu Ombudspersonen und verpflichtet sie auf die Einhaltung dieser Satzung. Die Hochschule gibt die Bestellung der Ombudspersonen in geeigneter Weise bekannt und veröffentlicht die Namen und Kontaktinformation.
§ 8 Aufgaben der Ombudsperson
- Ombudspersonen arbeiten unabhängig und sind nicht weisungsgebunden.
- Die Ombudsperson hat die folgenden Aufgaben:
- Sie berät als neutrale und qualifizierte Ansprechperson in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und in Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens und trägt, soweit möglich, zur lösungsorientierten Konfliktvermittlung bei. Die Ombudsperson nimmt Anfragen unter Wahrung der Vertraulichkeit entgegen.
- Sie greift von sich aus einschlägige Hinweise auf, von denen sie unmittelbar oder mittelbar über Dritte Kenntnis erhält und versucht sie zu klären.
- Sie prüft, ob die Vorwürfe im Hinblick auf Konkretheit und Bedeutung sowie auf mögliche Motive plausibel sind, und klärt, ob die Vorwürfe ausgeräumt werden können.
- Sie leitet Verdachtsfälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens im Bedarfsfall weiter und beantragt das Verfahren beim Untersuchungsausschuss.
- Sie betreut nach Abschluss eines förmlichen Untersuchungsverfahrens die mitbetroffenen und informierenden Personen.
- Sie ist verpflichtet, ihr Handeln unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsschutzes von informierenden und betroffenen Personen zu dokumentieren. - Jedes Mitglied und ehemalige Mitglied sowie jeder Angehörige und ehemalige Angehörige der Hochschule hat das Recht, die Ombudsperson innerhalb kurzer Frist persönlich zu sprechen.
- Die Ombudsperson wird für den Fall ihrer Befangenheit oder Verhinderung durch die stellvertretende Ombudsperson vertreten.
Als Ombudsperson für die gute wissenschaftliche Arbeit an der h_da wurde Prof. Dr. Nicola Erny bestellt. Sie ist Professorin am Fachbereich Gesellschaftswissenschaften und Leiterin des Sprachenzentrums. Ihre Kontaktdaten finden Sie rechts in der Box.