Satzung zur Feststellung der künstlerischen Begabung in künstlerischen Studiengängen der Fachhochschule Darmstadt

Nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes
(HHG) in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), habe ich die oben angeführte Satzung mit Erlass vom 7. Februar 2006 — III 3.4 —431/00.008 — (0002) — genehmigt. Nach § 39 Abs. 5 HHG erfolgt hiermit die Bekanntgabe.

Wiesbaden, 16. Februar 2006


Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst
III 3.4 — 431/00.008 — (0002) StAnz. 10/2006 S. 577

Aufgrund § 40 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 63 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218) hat der Senat der Fachhochschule Darmstadt am 17. Januar 2006 die nachfolgende Satzung zur Feststellung der künstlerischen Begabung in künstlerischen Studiengängen beschlossen:

Satzung zur Feststellung der künstlerischen Begabung in künstlerischen Studiengängen der Fachhochschule Darmstadt

§ 1 Prüfung
(1) Der Nachweis der künstlerischen oder der überragenden künstlerischen Begabung für den Zugang zu den Studiengängen Industrie-Design und Kommunikations-Design an der Fachhochschule Darmstadt ist in einer Prüfung zu erbringen.
(2) Bewerberinnen und Bewerber für die in Abs. 1 genannten Studiengänge, die eine Fachoberschule für Gestaltung erfolgreich abgeschlossen und in den fachbezogenen Fächern mit mindestens der Note „gut“ bewertete Leistungen erzielt haben, können auf Antrag ganz oder teilweise von der Prüfung befreit werden. Dem Antrag sind Arbeitsproben beizufügen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
(3) Über die Anerkennung einer Prüfung zur Feststellung der künstlerischen oder der überragenden künstlerischen Begabung, die an einer anderen Hochschule bestanden wurde, entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 2 Beurteilung
(1) Die Beurteilung erfolgt nach:

  1. Abstraktionsfähigkeit
  2. Fähigkeit zur Darstellung eigener künstlerischer
  3. Ideen
  4. Fähigkeit zur differenzierten Beobachtung und
  5. Umsetzung konzeptioneller Vorgaben
  6. Kreativität und Improvisationsfähigkeit
  7. Motivation und Sensibilität
  8. Phantasie und Vorstellungsvermögen
  9. Technischem Vermögen und Verständnis

(2) Bei der Beurteilung werden die in Abs. 1 genannten Merkmale nach Eigenart des jeweiligen Studiengangs entsprechend gewichtet.

§ 3 Bestandteile der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus:

  1. dem Anfertigen besonderer Arbeiten und der Lösung vorgegebener Aufgaben unter Aufsicht an einem oder mehreren Tagen
  2. der Vorlage einer Mappe von der Bewerberin oder von dem Bewerber selbst gefertigten Arbeiten der letzten Jahre
  3. einer mündlich-praktischen Prüfung oder einem Fachgespräch von in der Regel 20 Minuten Dauer

(2) Der Prüfungsteil nach Abs. 1 Nr. 3 entfällt, wenn bereits aufgrund der Prüfungsteile nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 die künstlerische Begabung festgestellt
oder verneint werden kann; eine überragend künstlerische Begabung darf jedoch erst nach der Prüfung oder dem Fachgespräch nach Abs. 1 Nr. 3 bejaht werden.

§ 4 Anmeldung zur Prüfung
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber muss sich bei der Fachhochschule Darmstadt zur Prüfung anmelden. Die Anmeldung muss für das Wintersemester bis zum 1. Juni desselben Jahres erfolgen.
(2) Die Fachhochschule Darmstadt bestimmt die Form des Antrages und die Unterlagen, die beizufügen sind.

§ 5 Durchführung der Prüfung
(1) Die Organisation der Prüfung übernimmt der Prüfungsausschuss des Fachbereichs.
(2) Für die Durchführung der Prüfung bestellt der Prüfungsausschuss Prüfungskommissionen. Jeder Prüfungskommission gehören mindestens drei stimmberechtigte Prüferinnen oder Prüfer an. Diese müssen die Qualifi kation nach § 23 Abs. 3 HHG besitzen und in der Mehrzahl Professorinnen oder Professoren sein.
(3) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die erkennen lassen muss, worauf sich das Urteil der Prüfungskommission gründet.

§ 6 Ergebnis der Prüfung
(1) Die Prüfung wird mit „Bestanden“, „Mit Auszeichnung bestanden“ oder „Nicht bestanden“ bewertet.
(2) Wer die Prüfung mit Auszeichnung bestanden hat, hat die überragende künstlerische Begabung im Sinne von § 63 Abs. 4 Satz 4 HHG nachgewiesen.
(3) Der Prüfungsausschuss erteilt der Bewerberin oder dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid über das Ergebnis der Prüfung. Ein ablehnender Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 7 Wiederholung der Prüfung
Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Für den Fall einer erneuten Bewerbung muss die Prüfung wiederholt werden, wenn das Studium länger als drei Jahre nach Feststellung der Begabung nicht begonnen worden ist. Über Ausnahmen entscheidet
die Fachhochschule Darmstadt.

§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

Darmstadt, 14. Februar 2006
Prof. Dr. Maria Overbeck-Larisch
Präsidentin der Fachhochschule Darmstadt

Hinweis:
Die Fachhochschule Darmstadt heißt seit dem 1. März 2006 Hochschule Darmstadt (h_da)